Vorläufige Zahlungsverurteilung und Zahlungsunfähigkeit im französischen Recht
Die französische Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) hatte die Frage zu entscheiden, ob und inwieweit vorläufige Verurteilungen aus Eilverfahren (condamnations provisionnelles en référé) bei der Feststellung des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit (cessation des paiements) eines Unternehmens zu berücksichtigen seien.
Die Handelskammer der Cour de cassation (Urt. v. 25.03.2026, Az. 25-10.686) präzisierte dabei erstmals, dass der streitige Charakter (caractère litigieux) einer Forderung sich nach dem genauen Umfang des anhängigen Hauptsacheverfahrens (instance au fond) bemisst – und nicht pauschal die gesamte Forderung erfasst, wenn nur ein Teil davon gerichtlich angefochten wird.
1 Sachverhalt: Investoren fordern Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Im Oktober 2021 zeichnete eine Investorengruppe Wandelanleihen einer Gesellschaft im Gesamtwert von 3.400.000 €. Die Anleihen waren jährlich zu verzinsen, und zur Sicherheit wurde den Zeichnern ein Pfandrecht an Geschäftsanteilen (nantissement des parts sociales) eingeräumt.
Als die Gesellschaft die fälligen Zinsen in Höhe von 238.000 € nicht zahlte, leiteten die Investoren ein Eilverfahren (référé) ein. Per Eilbeschluss (ordonnance de référé) vom 19. Oktober 2023 wurde die Gesellschaft zur Zahlung einer vorläufigen Gesamtsumme von 3.638.000 € verurteilt – bestehend aus 3.400.000 € Hauptforderung und 238.000 € Zinsen. Die Gesellschaft legte am 9. November 2023 Berufung ein.
Zusätzlich erhob die Muttergesellschaft der Schuldnerin am 8. Dezember 2023 ein Hauptsacheverfahren (instance au fond) vor dem Handelsgericht Paris, in dem sie ausschließlich die Fälligkeit der Hauptforderung von 3.400.000 € bestritt und die Nichtigkeit der Pfandrechtsverwertung geltend machte. Die Zinsforderung von 238.000 € war nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Parallel hatten die Investoren bereits im Juni 2023 die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens (liquidation judiciaire) gegen die Gesellschaft beantragt. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht wiesen diesen Antrag ab: Die Forderung der Investoren sei wegen des anhängigen Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend sicher (pas certaine), weshalb die Zahlungsunfähigkeit nicht festgestellt werden könne.
2 Wann ist eine vorläufig zugesprochene Forderung „streitig"?
Das französische Insolvenzrecht definiert die Zahlungsunfähigkeit in Art. L. 631-1 des Handelsgesetzbuchs (Code de commerce) als die Unfähigkeit eines Schuldners, seine fälligen Passiva (passif exigible) mit seinem verfügbaren Aktivvermögen (actif disponible) zu begleichen. Liegt eine derartige Zahlungsunfähigkeit vor, muss der Geschäftsführer innerhalb von 45 Tagen nach Feststellung dieser Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzverfahren beim Gericht beantragen.
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Nach ständiger Rechtsprechung müssen die zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten darüber hinaus sicher (certaines) und beziffert (liquides) sein. Streitige Forderungen (créances litigieuses) – also solche, deren Bestand einem laufenden gerichtlichen Verfahren unterworfen ist – werden dagegen grundsätzlich ausgeschlossen.
Die entscheidende Frage lautete: Wenn ein Hauptsacheverfahren nur einen Teil der vorläufig zugesprochenen Forderung betrifft (hier: die Hauptsumme von 3.400.000 €), wird dann automatisch auch der andere Teil (hier: die Zinsen von 238.000 €) streitig und damit als zu berücksichtigende Verbindlichkeiten ausgeschlossen?
3 Entscheidung: Nur der tatsächlich angefochtene Forderungsteil ist streitig
Die Cour de cassation hob das Berufungsurteil auf und stellte unter Berufung auf die Art. L. 631-1 und L. 640-1 des Code de commerce folgenden Grundsatz auf:
Vorläufige Verurteilungen aus Eilverfahren, die in Rechtskraft (force de chose jugée) erwachsen sind, fließen in die fälligen Passiva ein, es sei denn, es wird geltend gemacht, dass die betreffenden Forderungen Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sind.
Das Berufungsgericht hatte lediglich festgestellt, dass ein Hauptsacheverfahren bezüglich der Hauptforderung von 3.400.000 € anhängig sei, und daraus pauschal geschlossen, die gesamte Forderung sei unsicher. Es hatte jedoch nicht geprüft, ob dieses Verfahren auch die Zinsforderung von 238.000 € betraf. Genau darin lag nach Auffassung der Cour de cassation ein Fehlen der Rechtsgrundlage (défaut de base légale).
Die Entscheidung etabliert damit einen Grundsatz der Kongruenz: Der streitige Charakter einer Forderung erstreckt sich nur auf denjenigen Teil, der tatsächlich Gegenstand einer gerichtlichen Anfechtung im Hauptsacheverfahren ist. Die nicht angefochtene Teilforderung bleibt sicher und ist bei der Berechnung der fälligen Passiva zu berücksichtigen.
4 Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zu Eilentscheidungen
Die Cour de cassation bestätigt zugleich ihre bisherige Linie: Eine Eilentscheidung, die nicht mehr angefochten wird oder gegen die kein Hauptsacheverfahren anhängig ist, begründet eine sichere Forderung, die in die fälligen Passiva einzubeziehen ist (vgl. bereits Com. 16.01.2019, Az. 17-18.450; Com. 03.12.2003, Az. 01-00.014). Umgekehrt gilt: Ist ein Hauptsacheverfahren anhängig, wird die betroffene Forderung als unsicher behandelt (Com. 22.02.1994, Az. 92-11.634).
Die Begründung liegt darin, dass eine Eilentscheidung zwar nur vorläufige Rechtskraft (autorité de la chose jugée au provisoire) entfaltet, aber dennoch eine gerichtliche Anerkennung der Forderung darstellt. Solange kein anderes Gericht den Bestand der Forderung prüft, besteht kein Grund, sie als unsicher zu behandeln.
5 Praktische Bedeutung: Schutz vor taktischen Klagen
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen. Bislang konnte ein Schuldner durch die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens – selbst wenn es nur einen geringen Teil der Forderung betraf – unter Umständen die gesamte Forderung aus den fälligen Passiva heraushalten und so die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit verhindern. Dieses Vorgehen wird durch die neue Rechtsprechung deutlich erschwert.
Zugleich stellt das Urteil die Gerichte vor die Aufgabe, im Einzelfall den genauen Gegenstand und Umfang des anhängigen Hauptsacheverfahrens zu ermitteln.
6 Praxistipps für Unternehmen
- Genaue Prüfung des Verfahrensgegenstands:
Gläubiger, die ein Insolvenzverfahren gegen ihren Schuldner beantragen, sollten sorgfältig prüfen, welche Teile ihrer Forderung tatsächlich in einem anhängigen Hauptsacheverfahren angefochten werden. Nur der angefochtene Teil kann als unsicher aus den fälligen Passiva ausgeschlossen werden; der nicht angefochtene Teil bleibt bei der Berechnung der Zahlungsunfähigkeit berücksichtigungsfähig.
- Vorsicht bei taktischen Teilklagen:
Schuldner sollten beachten, dass eine bloß teilweise Anfechtung einer vorläufig zugesprochenen Forderung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausreicht, um die gesamte Forderung als streitig darzustellen. Eine solche Strategie kann sich sogar nachteilig auswirken, wenn der nicht angefochtene Forderungsteil allein bereits zur Begründung der Zahlungsunfähigkeit genügt.
- Dokumentation und Rechtskraft überwachen:
Sowohl Gläubiger als auch Schuldner sollten den Verfahrensstand von Eilentscheidungen und parallelen Hauptsacheverfahren lückenlos dokumentieren und überwachen. Die Frage, ob eine Eilentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist und ob ein Hauptsacheverfahren anhängig ist, entscheidet maßgeblich über die Einbeziehung der Forderung in die fälligen Passiva und damit über die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und schließlich über die Insolvenzreife eines Unternehmens (und damit auch möglicherweise über mögliche Haftungstatbestände der Geschäftsführung).
27.04.2026